Verantwortlichkeit für Links und Inhalte

Verantwortlichkeit für Links und Inhalte

In immer kürzeren Abständen hört man von Klagen gegen Betreiber von Webseiten, die für Inhalte oder Links zur Verantwortung gezogen werden. Grund genug, sich einmal Gedanken darüber zu machen, worauf man beim Setzen von Links achten sollte.

Links können aus juristischer Sicht strafrechtlich, urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich relevant sein. Im Einzelnen ist noch vieles ungeklärt, da es nur wenige internetspezifische Regelungen gibt und vielfach den Gerichten die notwendigen Computer- und Internetkenntnisse fehlen, um richtige Entscheidungen zu treffen.

Strafrechtliche Bezüge

Auch für Webseiten und deren Inhalte gilt das allgemeine Strafrecht, das in Deutschland im StGB (Strafgesetzbuch) sowie einigen Nebengesetzen geregelt ist. Für den Bereich des Internets spielen allerdings nur wenige Delikte eine Rolle. Dazu gehören § 86 a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen), § 90 (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole), § 130 (Volksverhetzung), § 130a (Anleitung zu Straftaten), § 131 (Gewaltdarstellungen), § 164 (Falsche Verdächtigung), § 166 (Beschimpfung von Bekenntnissen), und § 184 (Verbreitung pornografischer Schriften).

Beihilfe zur Straftat

Umstritten ist zwar im Einzelnen, ob bereits das Setzen eines Links auf eine Seite, die strafbare Inhalte enthält, den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, jedenfalls ist darin aber eine Beihilfe zur der jeweiligen Straftat zu sehen, soweit dem Setzer des Links der Inhalt der Seite, auf die verlinkt wurde, bekannt war.

Einzelne sehen in einem Link auf eine Seite mit strafbarem Inhalt allerdings nur den Hinweis auf die Tat eines Anderen. Dieser Auffassung kann aber zumindest hinsichtlich solcher Delikte nicht gefolgt werden, die das Verbreiten bestimmter Informationen unter Strafe stellen. Fakt ist, dass durch das Setzen des Links auf die Seite mit strafbarem Inhalt dieser im Netz präsenter ist und damit weiterverbreitet wird. Die Einschätzung, dass im Setzen von Links eine strafbare Beihilfe zu der auf der verlinkten Seite begangenen Straftat zu sehen ist, erscheint unter diesem Aspekt daher durchaus folgerichtig.

Voraussetzung für die Strafbarkeit von Links

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Setzer des Links Kenntnis vom strafbaren Inhalt der verlinkten Seite hat. Inwieweit er verpflichtet ist, beim Erstellen des Links den Inhalt der verlinkten Seite auf eine etwaige Strafbarkeit zu prüfen und ob diese etwaige Pflicht auch für die weiteren Seiten der fremden Webpräsenz gilt, auf die nicht konkret verlinkt wird, ist noch ungeklärt. Aus diesem Grund sollten Sie freiwillig Ihre externen Links regelmäßig kontrollieren und gegebenenfalls Links entfernen, wenn sich die Seiteninhalte thematisch geändert haben und so problematisch sein könnten.

Urheberrechtliche Bezüge

Das Urheberrecht ist im Urheberrechtsgesetz geregelt und schützt das Recht an künstlerischen Werken. Der Schutz erfolgt über Strafvorschriften, für die das oben Gesagte gilt, und über Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche. Grundsätzlich können auch

Webseiten, Grafiken oder Linklisten unter den urheberrechtlichen Schutz fallen, wenn es sich um eine selbstständige, schöpferische Leistung handelt. Der Schutz entsteht mit der Schaffung des Werks, ohne dass es einen Ein-trag in ein Register oder einer besonderen Kennzeichnung bedarf (Näheres dazu in der Rubrik URH).

Zustimmung nicht erforderlich

Unbedenklich sind zunächst einfache Links, wenn die Site, auf die der Link verweist, ihrerseits rechtmäßig veröffentlicht ist und keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Auch ist für das Setzen des Links auf eine Webseite nicht die Zustimmung des Urhebers der verlinkten Seite erforderlich.

Dies ergibt sich aus der Struktur des WWW Nur die Verlinkung der Seiten untereinander ermöglicht es, so viele Informationen für alle leicht zugänglich zu machen. Wer eine Webseite veröffentlicht, willigt in die Nutzung dieser Struktur und damit auch in Links auf seine Seite ein.

Inline-Links

Problematisch ist aber das so genannte "Inline-Linking". Dabei wird auf Ressourcen (Webseiten oder Bilder) von fremden Seiten verwiesen und diese als Bestandteile der eigenen Seite dargestellt. Solche Verweise sind nur mit Zustimmung des jeweiligen Urhebers des verlinkten Inhalts zulässig.

Das gleiche Problem besteht bei der Verwendung von Framesets, wenn nicht sichergestellt ist, dass fremde Inhalte in einem neuen Fenster außerhalb des eigenen Framesets dargestellt werden. Dies kann man ganz einfach über die Verwendung des Attributs ?target” des <a>-Tags erreichen und so rechtlichen Problemen aus dem Weg gehen.

Wettbewerbsrechtliche Aspekte

Das Wettbewerbsrecht ist vor allem im UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) geregelt und gilt nur zwischen Wettbewerbern im Rahmen eines Wettbewerbsverhältnisses. Grob gesagt liegt ein Wettbewerbsverhältnis immer zwischen Konkurrenten der gleichen Branche vor. Das Wettbewerbsrecht verbietet zum Schutz der Kunden Verhaltensweisen, die unlauter sind.

Dazu gehört auch das Verlinken auf eine Konkurrenzseite, um das eigene Angebot abzurunden oder um sich den guten Ruf des Konkurrenten zu Nutze zu machen.

Noch deutlicher wird es, wenn man sich die Kosten eines eigenen Warenkatalogs im Internet spart und statt-dessen zur Beschreibung der eigenen Waren auf das Angebot des Konkurrenten verlinkt. Alle genannten Beispiele verstoßen gegen § 1 UWG und stellen einen Fall der Ausbeutung fremder Leistungen dar.

Ungeklärt ist dagegen die Frage, ob Bannerlinks als Werbung gekennzeichnet werden müssen, wie dies viele Anbieter bereits freiwillig tun.

Verantwortlichkeit für Inhalte

Im Sommer 2002 sind verschiedene Entscheidungen veröffentlicht worden, die sich mit der Verantwortlichkeit eines Betreibers eines Gästebuches oder eines Diskussionsforums für darin befindliche Äußerungen Dritter befassen. Diese Entscheidungen sind deshalb für die Rechtslage so interessant, weil Sie dem geltenden Recht widersprechen. 

Gerichtliche Entscheidungen

Gästebüchern und Diskussionsforen ist gemeinsam, dass darin der Betreiber der Homepage Dritten ermöglicht, eigene Beiträge zu veröffentlichen. Während es in Gästebüchern vornehmlich um Meinungsäußerungen geht, werden in Diskussionsforen häufig Sachthemen diskutiert.

LG Trier

Das LG Trier hat entschieden, dass der Betreiber eines Gästebuches dieses regelmäßig, mindestens einmal die Woche, auf rechtswidrige Inhalte kontrollieren müsse. Andernfalls mache sich der Betreiber die fremden Inhalte zu Eigen und muss sich dafür verantworten.

LG Düsseldorf

Eine ähnliche Entscheidung traf das LG Düsseldorf. In diesem Fall hatte die Beklagte auf ihrer privaten Homepage ein Gästebuch eingerichtet. In diesem Gästebuch hatte eine unbekannte Person beleidigende Äußerungen über den Kläger gemacht.

Das LG Düsseldorf war der Auffassung, dass die Beklagte Telediensteanbieter gern. § 5 TDG a. F. ist. Da das Gästebuch mit ca. 170 Einträgen eher klein war, hätte die Beklagte es regelmäßig kontrollieren und rechtswidrige Inhalte entfernen müssen. Auch der auf der Seite enthaltene Disclaimer, mit dem sich die Beklagte von den fremden Inhalten zu distanzieren suchte, ändere daran nichts.

Stellungnahme und Folgen

Beide Entscheidungen sind insofern problematisch, als § 5 Abs. 2 TDG a. F. sowie § 8 Abs. 2 TDG n. F. nicht fordern, dass derjenige, der fremde Inhalte zur Verfügung stellt, Prüfungspflichten hat. Erst, wenn er von dem rechtswidrigen Inhalt tatsächlich Kenntnis erlangt, ist er verpflichtet, diesen zu entfernen. Es kommt also nicht darauf an, ob der Diensteanbieter die Möglichkeit hatte, vom Inhalt Kenntnis zu haben, oder ob er den Inhalt hätte kennen müssen, sondern allein, ob er Kenntnis hatte.

In beiden Entscheidungen stellt das Gericht aber darauf ab, dass es auf Grund der relativ wenigen Einträge dem Betreiber zumutbar sei, die Beiträge regelmäßig zu kontrollieren. Tue er dies nicht, mache er sich die fremden Inhalte zu Eigen. Für eigene Inhalte haftet er dann aber unabhängig von der Kenntnis. Diese Argumentation ist zwar auf den ersten Blick schlüssig, jedoch nicht haltbar.

§ 5 Abs. 2 TDG a. F. wollte den Telediensteanbieter, der fremde Inhalte bereithält, privilegieren, weil dieser zunehmend, aufgrund der großen Datenmengen und der fehlenden Möglichkeit zu einer verlässlichen automatischen Erkennung rechtswidriger Inhalte, nicht in der Lage sein würde, alle fremden Inhalte zur Kenntnis zu nehmen (OLG München, NJW 2002, 2398 (2399)). Daher kann es im Einzelfall nicht darauf ankommen, dass es sich nicht um große Datenmengen handelt. Die Regelung des § 5 Abs. 2 TDG a. F. und deren Nachfolgeregelung sind insofern als abschließend anzusehen. Eine Prüfungspflicht für fremde Inhalte besteht daher nicht, unabhängig davon, ob es sich um große oder kleine Mengen fremder Inhalte handelt. § 8 Abs. 2 TDG stellt dies nun ausdrücklich klar.

OLG München

Einen ähnlichen Sachverhalt betraf die Entscheidung des OLG München. Auch hier betrieb der Telediensteanbieter ein Diskussionsforum, in das Dritte Beiträge einbringen können. Das Gericht erkannte hier zwar, dass es sich bei dem Inhalt des Diskussionforums um fremde In-halt nach TDG handelt und es auf die tatsächliche Kenntnis des Betreiber ankommt, nahm diese Kenntnis aber - insoweit rechtsfehlerfrei - an.

Dennoch bleibt offen, ob das Gericht nicht eine ähnliche Entscheidung wie die beiden Landgerichte Trier und Düsseldorf getroffen hätte, wenn der Senat die Kenntnis nicht hätte begründen können.

Das Gericht führt nämlich aus: "Dieser Grund [Unmöglichkeit der Kenntnis von allen fremden Inhalten] trifft für den hier in Anspruch genommenen Provider weniger zu. Es handelt sich nicht um große Datenmengen. Die Verfügungsbeklagte [der Provider] hat die Einträge tatsächlich - wie ihr Inhaber selbst angibt - alle zwei bis drei Tage kontrolliert.”

Es wird nicht recht deutlich, warum es für die Kenntnis darauf ankommt, um wie viele Einträge es sich tatsächlich handelt. Entscheidungstragend ist lediglich, dass der Provider die Einträge regelmäßig kontrolliert hat und daher die Kenntnis anzunehmen war. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um 20 oder 2000 Einträge handelt.

Wirksamkeit von Disclaimern

Auch das OLG München geht in seiner Entscheidung auf den auf der Seite enthaltenen Disclaimer ein. Es führt aus, dass ein Disclaimer unabhängig von seiner Bezeichnung überhaupt nur dann die Haftung aus Vertrag ausschließen könne, wenn der Nutzer der Seite nur über den Disclaimer auf die fremden Inhalte zugreifen könne. Ein Ausschluss der Haftung Dritten gegenüber sei aber nicht möglich.

Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Ein Disclaimer kann daher immer nur im Verhältnis zwischen dem Nutzer der Seite und dem Anbieter eine Rolle spielen, weil man nur zwischen diesen beiden einen "Nutzungsvertrag" annehmen kann.